Ausländergesetze in ÖsterreichRechtsinformation für Heiraten mit Thais in Österreich
In Österreich wird (wie auch in den meisten anderen Ländern) die freie Wahl des
persönlichen Lebensstils von der Staatsangehörigkeit abhängig gemacht: Wer als Österreicher einen
Nicht-EU- Ausländer liebt, kann es sich nicht mehr aussuchen, ob er (oder sie) vor dem
Standesbeamten Ja sagen möchte oder vielleicht doch lieber unverbindlich zusammenleben will.
Ohne Eheschließung sinkt die Chance auf legale Niederlassung in Österreich unter null - und auch
nach einer Heirat besteht die Gefahr einer zwangsweisen Trennung durch die Fremdenbehörden,
wie viele Fälle bereits gezeigt haben.
Veränderungen am Standesamt
Das Standesamt ist nun verpflichtet, die Daten binationaler Paare nach der Anmeldung einer Heirat an die Fremdenpolizei
weiterzugeben. Gibt die Fremdenpolizei die Auskunft, dass ein Aufenthaltsverbot vorliegt oder strafrechtliche Ermittlungen
geführt werden, so hat das Standesamt die Trauung abzulehnen, die Eheschliessung ist dann nicht möglich. Das
widerspricht klar dem in der Menschenrechtskonvention abgesicherten Recht auf Ehe und Familie, denn Liebe und Heirat kann
ja nicht an den Aufenthaltsstatus gebunden sein ... Wenn ÖsterreicherInnen Nicht-EU-bürgerInnen (zB. Thai) heiraten wollen,
tritt die Fremdenpolizei also jetzt bereits vor der Eheschliessung auf den Plan: Standesämter müssen in diesem
Fall die Fremdenpolizei vorinformieren (§38 PstG). Ebenso müssen alle anderen involvierten Gerichte und
Behörden den "Verdacht einer Aufenthaltsehe" an die Fremdenpolizei berichten (§ 109 FPG). Der bisherige
fremdenpolizeiliche Einflussbereich, nämlich die Erteilung oder Versagung einer Niederlassungsbewiligung aufgrund der
Ehe, wird damit weit überschritten.
IntegrationsvertragDer sogenannte Integrationsvertrag, das heisst die zwangsweise Verpflichtung zu Deutschkursen und Staatsbürgerkunde (mit Prüfung und Sanktionsdrohung), gilt nun auch für (thailändische) Ehegatten(Innen) von Österreichern. Gleichzeitig wurde das Ausmass an Unterrichtsstunden auf 300 verdoppelt. Es gibt aber eine Übergangsbestimmung: Wer bereits hier ist und bislang von der Erfüllung ausgenommen war, bleibt dies auch. Eine Ausweisung wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung ist theoretisch möglich, nicht jedoch gegen Angehörige von Österreichern (Verwaltungsstrafen bis 200 Euro jedoch schon).
Härtere Strafen für ScheinehenDas Gesetz stellt nun nicht mehr nur das Vermitteln von Scheinehen unter Strafe (bis zu drei Jahre Haft), sondern auch das wissentliche Eingehen einer solchen Ehe. Wer als ÖsterreicherIn dafür Geld nimmt, riskiert ein Jahr Gefängnis. Wird ohne finanziellen Vorteil geheiratet, droht nur eine Geldstrafe. Und wer sich selbst anzeigt, bleibt straffrei.
Achtung: Ausweisung für Personen mit Aufenthaltstitel
Ausländische Staatsbürger können ausgewiesen werden, wenn ein "Versagungsgrund" vorliegt oder eine "Scheinehe" festgestellt wurde.
Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer aufgrund des Fremdengesetzes Niederlassungsfreiheit oder Bleiberecht in Österreich geniesst und nicht abgeschoben werden darf. Anspruch haben Ausländer die sich bereits mindestens 8 Jahre in Österreich legal aufhalten (das Fremdengesetz sieht eine Aufenthaltsverfestigung nach 8 Jahren vor). Ausländer, die sich noch keine 8 Jahre in Österreich aufhalten und die während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (ausgenommen Krankheit oder Schwangerschaft), können nach dem Fremdengesetz mit Bescheid ausgewiesen werden. Die Anspruchsberechtigung auf Notstandshilfe endet daher mit dem Zeitpunkt der möglichen Abschiebung.
Die Verschärfung des österreichischen StaatsbürgerschaftsgesetzDemnach wird gemäss dem Entwurf über Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft vor einer Niederlassung von mindestens zehn Jahren deutlich erschwert. Dazu kommt, dass selbst nicht nur noch ein mindestens zehnjähriger rechtmässiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet ausreicht, sondern dass der Antragsteller davon mindestens fünf Jahr niedergelassen war. Davon sind vor allem jene Personen betroffen, die nur zu befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit als "Angehörige" in Österreich aufhältig sind. Ebenso existiert im Entwurf zum StbG auch die "besonders berücksichtigungswürdigen Gründe" mehr, demnach die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach sechs Jahren möglich war, wenn zB ein Nachweis über die persönliche und berufliche Integration erbracht wurde. Weiters wird auch die Ehegatten von österreichischen Staatsbürger, die keinen Rechtsanspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft haben werden, die Wartefrist erhäht, wonach künftig erst nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens sechs Jahren sowie bei fünfjähriger aufrechte Ehe die Verleihung möglich sein soll. Nach einem durchgehenden Aufenthalt von nunmehr mindestens sechs Jahren (bisher vier Jahre), können Asylberechtigte nach dem AsylG 2005 sowie EWR-Staatsangehörige die Staatsbürgerschaft erwerben. Auch ändern sich die Ansprüche hinsichtlich des Lebensunterhalts, wonach dieser nur dann hinreichend gesichert gilt, wenn feste und regelmässige Einkünfte aus einer Ewerbstätigkeit, eines Einkommens oder gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (im Besonderen Versicherungsleistungen) vorliegen und die zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachzuweisen sind. Betreffend der Sprache und Integration ist nunmehr in der Novelle zum StbG eine schriftliche Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs sowie des jeweiligen Bundeslands vorgesehen. Darüber hinaus wird auch der Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses notwendig sein. Die Versagung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird in Zukunft auch dann möglich sein, wenn es zu einer Verurteilung durch ein inländisches oder ausländisches Gericht gekommen ist, unabhängig davon, ob die Freiheitsstrafe über oder unter drei Monaten liegt. Abschliessend sei noch angemerkt, dass der Entwurf zur Änderung des StbG keine Übergangsbestimmungen enthält. Dies bedeutet, dass jene Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die nicht vor Inkrafttreten der StbG-Novelle bewilligt worden sind, dann nach der neuen Gesetzeslage weiterzuführen wären. Das hätte zur Folge, dass Antragstellern, welche die zeitlich neuen Voraussetzungen für eine Einbürgerung (noch) nicht erfüllen, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorerst nicht erteilt werden könnte.
Gesetze entstehen nicht anonym. Deshalb wird die Entstehung dieser diskriminierenden Gesetze für immer mit dem Namen der verstorbenen Ministerin Prokop und mit Bundeskanzler Schüssel verbunden sein, ebenso wie die Beibehaltung und Verteidigung dieses Gesetzes mit darauf folgenden Innenminister Günther Platter und dann Maria Fekter. Letztere möchte Asylwerber wie Kriminelle einsperren ("Anwesenheitspflicht" in einem Lager...). Das Gesetz und die mit ihm zusammenhängenden Verordnungen sind ein Schlag ins Gesicht von 300.000 in Österreich lebenden Menschen. Seit 1. 1. 2006 erleben tausende Menschen beim Umtausch ihrer bisherigen unbefristeten Aufenthaltsbewilligung auf eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung nach neuem Recht eine böse Überraschung: Diese hier Arbeitenden und Wohnenden müssen ihre Aufenthaltsbewilligung neu beantragen und nochmals zahlen. Kein Beitrag zur "Integration" ist auch, daß bisherige Dauer-Aufenthaltsgenehmigungen nach neuem Recht nur mehr befristet gelten. Wer es geschafft hat integriert zu sein, wird von Prokop und Platter wieder zurückgestuft, herausgerissen, desintegriert. Die Verordnung zum Niederlassungsgesetz sieht vor, dass unbefristete Aufenthaltsgenehmigungen nur mehr als befristete gelten und nicht mehr als Dauer-Aufenthaltsgenehmigungen nach der neuen Rechtslage. Die bisherige unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Niederlassungsnachweis) war bereits im Hinblick auf die EU-Rechtslage geschaffen worden. Insbesondere wird in das Recht bestimmter Berufsgruppen eingegriffen, wie z.B. KünstlerInnen und Medienbedienstete: Ihre Aufenthaltsgenehmigung wird zurückgestuft auf eine vorübergehende Genehmigung zweiter Klasse. Dies beinhaltet u.a. eingeschränkten Familiennachzug, keine Aufenthaltsverfestigung, Antrag auf Staatsbürgerschaft frühestens nach 15 Jahren. Anstatt sich um eine verbesserte Integration zu bemühen, lassen unsere Innenminister keine Gelegenheit aus, um den betroffenen Menschen Prügel vor die Füsse zu werfen.
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Austrian Alien Law
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