Thai Heirat Deutschland


Die Thai - Deutsche Heirat

Informationen zur Eheschliessung zwischen Deutschen und Thailändern

Der erste Schritt bei einer geplanten thai-deutschen Heirat ist eine Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen (bzw. zuletzt zuständigen) Standesamt in Deutschland. Denn schließlich ist es diese Stelle, die (in Konsultation mit dem örtlichen Ausländeramt und dem Oberlandesgericht) die Eheschließung durchführt bzw. ­ sollten Sie es vorziehen in Thailand zu heiraten ­ das hierfür benötigte Ehefähigkeitszeugnis erteilt. Bei in Deutschland geplanter Heirat bzw. späterem Nachzug nach Deutschland ist es außerdem ratsam, schon frühzeitig mit dem zuständigen Ausländeramt Kontakt aufzunehmen, da Ihre Behörde erst bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages von Ihnen tätig wird.

Ehefähigkeit
Zunächst wird die Behörde prüfen, ob beide Ehepartner zur Ehe fähig sind, was für Sie (nebst dem Nachweis Ihrer eigenen Ehefähigkeit) bedeutet, glaubhaft darzulegen, dass Ihre Partnerin geschäftsfähig, volljährig und nicht schon mit jemand anderem verheiratet ist. Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit genügt zumeist der Augenschein bzw. ein entsprechendes Kreuz auf der Beitrittserklärung. Volljährigkeit und Familienstand der Verlobten freilich müssen Sie durch Beibringung entsprechender Schriftstücke belegen.

Volljährigkeit
Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihre Freundin jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern bzw. ihres Erziehungsberechtigten, und zwar sowohl zur Eheschließung selbst, als auch (bei in Deutschland geplanter Heirat) zur Auslandsreise. Diese Einverständniserklärung muss vor dem zuständigen thailändischen Bezirksamt (Amphoe) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstellenden Beamten versehen sein. Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden.

Geburtsnachweis
Das Lebensalter und Angaben zur Geburt Ihrer Partnerin können durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Diese wird in Thailand nur einmal (eben nach der Geburt) ausgestellt, so dass bei Verlust oder Schadhaftigkeit eine Geburts- bzw. Geburtsortsbescheinigung1 beantragt werden muss. Vorzugsweise sollte hierin neben dem Namen auch das Geburtsdatum Ihrer Freundin sowie die Namen ihrer Eltern (inklusive Familien- und Geburtsnamen) genannt werden, was die ausstellende Behörde in Thailand jedoch oft verweigert und nur den Geburtsort bescheinigt. Sollte Ihre Freundin erst im Jahre 1980 oder später geboren worden sein, kann evtl. auch das Zentralregisteramt in Bangkok mit einem Geburtsregisterauszug oder der mikroverfilmten Geburtsurkunde weiterhelfen. Die Geburtsortsbescheinigung muß nicht am Geburtsort beantragt werden muss, sondern kann auch auf dem Bezirksamt des derzeitigen Wohnortes in Thailand beantragt werden. Unabhängig davon, wo Ihre Freundin die Bescheinigung schließlich beantragt, sind für die Erteilung jedoch zwei glaubwürdige Zeugen (bsp. Mutter und Vater oder Ortsvorsteher) mitzubringen.

Familienstandsnachweis
Als Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten dient eine Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung ihrer Heimatbehörde (Amphoe). Hierin muss zwingend auf etwaige Vorehen Bezug genommen werden, was bedeutet, dass (soweit zutreffend) zumindest die Registernummer und das Datum der Scheidung der (letzten) Vorehe ­ bzw. beim Tod des Ehepartners des Todes ­ genannt wird. Zu beachten ist weiterhin, dass das Dokument bei Abgabe in Deutschland maximal sechs Monate alt sein darf und deshalb ­ zumal, wenn noch eine Legalisation der thailändischen Dokumente ansteht ­ erst kurzfristig besorgt werden sollte.

Verstarb (einer) der vormalige/n Ehepartner Ihrer Verlobten während der Ehe, ist die Sterbeurkunde (oder ­ soweit dort verfügbar ­ ein Sterberegisterauszug des thailändischen Zentralregisteramtes) beizubringen. Sollte Ihre Freundin schon geschieden sein, wird das Standesamt in Deutschland ein "Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk" verlangen (wobei der Rechtskraftnachweis auch durch Vorlage der Scheidungsurkunde erbracht werden kann). Da Ehen in Thailand jedoch in aller Regel vor dem Standesamt (d.h. "einvernehmlich") geschieden werden, wird dieses Urteil ersetzt durch den Scheidungseintrag der Vorehe (samt des in dessen Anhang befindlichen, unterschrieben Protokolls; auch "Auszug aus dem Scheidungsregister" genannt) und die dazugehörige Scheidungsurkunde. Beachtet werden sollte, dass der gelegentlich als Ersatz für den Scheidungseintrag ausgefertigte Computerausdruck ohne Protokoll und Unterschrift nicht genügt. Wurde eine vormalige Ehe Ihrer Partnerin im Ausland (zB. in Deutschland) geschieden, benötigt sie einen Nachweis über die Meldung der Eheschließung und der Scheidung der Ehe in Thailand ("Familienstandseintrag") und natürlich die entsprechenden deutschen Schriftstücke. Für die Meldung genügt es, die Heiratsurkunde zu dieser Ehe (mit Vermerk des Ehenamens; alternativ hierzu eine Ausfertigung des Heiratseintrages oder einen Auszug aus dem Familienbuch) sowie die relevanten Passagen des Scheidungsurteils durch einen in Thailand anerkannten Übersetzer in die thailändische Sprache übersetzen und die Übersetzung zur Vorlage auf dem zuständigen Bezirksamt durch die Deutsche Botschaft sowie das thailändische Außenministerium beglaubigen zu lassen. Beide Behörden benötigen jeweils 1-2 Arbeitstage für die Bearbeitung; wer bereit ist, das Doppelte der üblichen Gebühr zu entrichten, kann auf dem Außenministerium aber auch auf den Stempel warten.

Bei Vorehen ist zusätzlich auch die Heiratsurkunde beizubringen, welche in Thailand jedoch bei der Scheidung vom Standesbeamten eingezogen wird. Als Ersatz hierfür dient der jeweilige Heiratseintrag (mit unterschriebenem Protokoll ­ auch "Auszug aus dem Heiratsregister" genannt; Computerausdruck genügt nicht). Bitte beachten Sie, dass alle Vorehen belegt sein müssen ­ auch, wenn eine der Vorehen (was in Thailand nicht selten vorkommt) zwischen denselben Ehepartnern geschlossen wurde wie eine darauffolgende. Ist die Heiratsurkunde ­ zum Beispiel beim Tod des früheren Ehepartners ­ noch im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorhanden, kann auf die Vorlage des Heiratseintrages verzichtet werden. Die Scheidungsurkunde wird sich i.d.R. im Besitz Ihrer Partnerin befinden; eine Neuausstellung ist nicht möglich, so daß dieses Dokument bei Verlust unbeibringbar bleibt ­ halten Sie Ihr Standesamt in diesem Fall an, sich dies von der Deutschen Botschaft in Bangkok bestätigen zu lassen. Den Scheidungs- sowie den Heiratseintrag muss sich Ihre Verlobte auf der/den Behörde/n in Thailand ausfertigen lassen, wo die Ehe/n geschlossen bzw. geschieden wurde/n. Hiermit können (ohne Vollmacht) auch Eltern und echte (!) Geschwister betraut werden. Mit etwas Glück (und sollte die Heirat und/oder Scheidung schon einige Zeit zurückliegen) erhält man zudem auf dem Zentralregisteramt eine Abschrift des entsprechenden Dokuments.

Als weiteren Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten wird nun vielerorts eine Bescheinigung des Zentralregisteramtes (gelegentlich auch "Zentralstandesamt" genannt) gefordert. Da diese Behörde (in der Theorie) alle Einträge in das thailändische Familienregister wie z.B. Heiraten und Scheidungen zentral erfasst sowie vor dem Hintergrund, daß Thailänder unabhängig von ihrem Wohnsitz (und ohne dies ihrer Heimatbehörde zu melden) auf jedem beliebigen Standesamt in Thailand eine Ehe eintragen lassen können, erhoffen sich die deutschen Behörden von diesem Dokument letzte Gewissheit über den Familienstand Ihrer Partnerin. Freilich dauert es oft Jahre bis die jeweiligen Vorgänge beim Zentralregisteramt Eingang gefunden haben, so daß dieses Papier nicht wirklich aussagekräftig ist. Daraus folgt weiter zwangsläufig, daß der Nachweis etwaiger Vorehen nicht immer lückenlos ist, Daten zu einzelnen Heiraten und/oder Scheidungen also beim Zentralregisteramt nicht verfügbar sind, was sich jedoch selbstredend Ihrem Einfluss und somit Ihrer Verantwortung entzieht. Gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise (und mit der nötigen "Überredungsgabe") können die Lücken in manchen Fällen auch geschlossen werden.

Zu allem Überfluss sind die Standesämter in Deutschland nicht immer auf dem neusten Stand, so dass diese Bescheinigung ggf. nicht auf der Liste der Ihrem Standesamt vorzulegenden Unterlagen erscheint, nur um dann später durch das Oberlandesgericht nachgefordert zu werden. Es empfiehlt sich daher, hierzu direkt beim zuständigen OLG (in Berlin Kammergericht) anzufragen oder aber das Dokument vorsorglich zu besorgen. Dies kann Ihre Verlobte gegen Vorlage ihres Personalausweises (und ggf. ihrer [Vor-]Namensänderungsurkunde/n [s.u.]) ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit selbst erledigen.

Ist eine persönliche Vorsprache nicht möglich, wird das Dokument (hier "Antrag zum Familienregister" genannt) gegen Vorlage einer formlosen Vollmacht (s. Fußnote oben) sowie einer unterschriebenen Kopie des Personalausweises und der etwaigen Namensänderungsurkunde/n Ihrer Verlobten auch Dritten (nicht aber der thailändischen Schrift nicht mächtigen Ausländern) ausgehändigt; Eltern und echte (!) Geschwister benötigen keine Vollmacht. Auch dieses Dokument ist nur sechs Monate gültig und sollte daher kurzfristig beantragt werden. Sie finden das Zentralregisteramt in der Nakhon Sawan Road im Bezirk Dusit in Bangkok (Tel. 02-356 9658).

Da es Thailändern außerdem möglich ist, untereinander auf einer thailändischen Vertretung im Ausland zu heiraten, muss schließlich gelegentlich auch eine Bescheinigung der Botschaft in Berlin (Tel. 030-79 48 10, Fax 030-79 48 15 11) oder des Generalkonsulates in Frankfurt (Tel. 069-698 680, Fax 069-698 68 228) darüber beigebracht werden, dass Ihre Freundin dort keine Ehe hat eintragen lassen ("Konsularische Unbedenklichkeitsbescheinigung").

Aufenthaltsnachweis
Weiter fordern die Behörden in Deutschland in den meisten Fällen einen Auszug aus dem thailändischen Hausregister (Hausregisterauszug). Dieses Dokument wird von allen Hausbewohnern benötigt und kann daher i.d.R. nicht mit nach Deutschland genommen werden, so dass eine (vom Bezirksamt, der Botschaft oder einem Konsu- lat beglaubigte) Kopie anzufertigen ist. Alternativ kann sich Ihre Verlobte auch einen Auszug aus dem thailändischen Melderegister (Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung) besorgen ­ erhältlich bei der Heimatbe- hörde Ihrer Verlobten, dem Zentralregisteramt oder auch jedem mit dieser Behörde vernetzten Bezirksamt. Die sachrelevanten Angaben im Hausregisterauszug und der Meldebescheinigung sind identisch. Dennoch fordern manche Behörden in Deutschland (offenbar in Unkenntnis dieses Umstandes) bei thai-deutschen Heiraten beide Dokumente oder aber bestehen auf der Vorlage eines bestimmten von beiden.

Sonstige Nachweise
Schließlich kann es sein, daß Ihre Partnerin - wie in Thailand weit verbreitet - ihren Vornamen ein oder mehrere Male hat ändern lassen. Hierüber stellt das zuständige Bezirksamt in Thailand eine Vornamensänderungsurkunde (und bei Verlust auch eine Zweitschrift hiervon) aus. Gegebenenfalls haben auch die Eltern seit der Geburt Ihrer Partnerin neue Vornamen angenommen, was bei einer Diskrepanz der vorzulegenden Nachweise ebenfalls durch Vornamensänderungsurkunden belegt werden muss. Entsprechendes gilt für den Fall der Änderung des Familiennamens (häufig bei Familien chinesischer Abstammung). Weicht die Schreibweise bestimmter Namen in den diversen Urkunden Ihrer Verlobten voneinander ab, ohne daß eine Namensänderung vorgenommen wurde, oder differieren die Geburts- bzw. andere relevante Daten und ist eine Korrektur der Originaldokumente nicht zweckmäßig oder wird verweigert, so muss sich Ihre Verlobte auf dem zuständigen Bezirksamt in Thailand eine Bescheinigung besorgen, durch welche nachgewiesen wird, daß es sich in den verschiedenen Fällen um dieselbe Person (Identitätsbescheinigung) bzw. denselben Sachverhalt handelt. Selten kommt es auch vor, dass ein Standesamt in Deutschland für die Heirat ein Gesundheitszeugnis, ein polizeiliches Führungszeugnis oder einen Einkommensnachweis der Antragstellerin verlangt. Das Gesund- heitszeugnis ist im Police Hospital in der Ratchadamri Road in Bangkok) erhältlich, das Führungszeugnis bei der Royal Thai Police links um die Ecke davon in der Rama I Road, ggü. dem Central World Plaza (vormals World Trade Center).

Hat Ihre Partnerin noch minderjährige Kinder, die in ihrer Vermögenssorge leben, wird Ihr Standesamt i.d.R. deren Geburtsurkunden verlangen. Auch muss der Geburtsname der Mutter Ihrer Freundin nachgewiesen werden ­ soweit dieser nicht bereits in der Geburtsurkunde Ihrer Freundin vermerkt ist, eignet sich als Beleg hierüber insbesondere die Heiratsurkunde ihrer Eltern. Ersatzweise kann die Frage des Geburtsnamens der Mutter auch per eidesstattlicher Versicherung geklärt werden, was jedoch mit höheren Kosten verbunden ist.

Checkliste
Zusammengefasst benötigen Sie für die Heirat also i.d.R. nachfolgende Dokumente:

  • Geburtsurkunde oder Geburtsortsbescheinigung
  • Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung
  • Hausregisterauszug und/oder Auszug aus dem thailändischen Melderegister
Gegebenenfalls zusätzlich erforderlich:

  • Einverständniserklärung der Eltern Ihrer thailändischen Verlobten
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
  • Heiratseintrag (aller Vorehen, mit Protokoll) bzw. Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde (aller Vorehen) u. ggf. Scheidungseintrag (aller Vorehen, mit Protokoll) bzw. ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Scheidungsurkunde
  • Familienstandseintrag (der im Ausland [z.B. in Deutschland] geschiedenen Ehe)
  • Bescheinigung des Zentralregisteramtes
  • Bescheinigung der Thailändischen Botschaft in Berlin oder des Generalkonsulats in Frankfurt
  • Vornamens- und/oder Familiennamensänderungsurkunde
  • Identitätsbescheinigung bzw. Richtigstellung eines Sachverhalts
  • Gesundheitszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis oder Einkommensnachweis
  • Geburtsurkunde/n von minderjährigem/n Kind/ern Ihrer Verlobten
  • Heiratsurkunde der Eltern
Alle genannten Dokumente sind im Original oder als (durch Bezirksamt, Botschaft, Konsulat) beglaubigte Abschrift vorzulegen.

Fehler in den Dokumenten
Fatalerweise scheinen die meisten Thailänder von der Unfehlbarkeit der Bürokratie überzeugt, so dass sie Bescheinigungen nach Ausstellung nicht noch einmal auf deren Richtigkeit prüfen. Halten Sie Ihre Partnerin daher bitte an, schon bei der Entgegennahme der jeweiligen Dokumente peinlichst darauf zu achten, dass alle Unterlagen fehlerfrei sind ­ Sie ersparen sich dadurch oft erheblichen Zeitverlust und Verdruss.

Legalisation
Die meisten Oberlandesgerichte in Deutschland fordern für thai-deutsche Heiraten eine Bescheinigung der Echtheit (Legalisation) der thailändischen Dokumente, was durch die Deutsche Botschaft in Bangkok durchgeführt wird. Bei Antragstellung wird die Botschaft prüfen, ob der Antragstellerin bereits ein Visum und ggf. welche Art Visum erteilt wurde. ACHTUNG: Hat Ihre Freundin ein Touristenvisum (Schengenvisum) beantragt, kann die Vorlage von Heiratsunterlagen ein Grund für die Ablehnung des Antrages bzw. die Annullierung des bereits erteilten Visums sein (Reise zum "Zweck Eheschliessung" ist kein touristischer Zweck - also falsche Angaben!); ist die Eigentümerin der Dokumente schon mit einem Touristenvisum (oder einem anderen nicht zum Zwecke der Heirat erteilten Visum) unterwegs, wird sie sich die legalisierten Unter- lagen nach ihrer Rückkehr i.d.R. persönlich bei der Botschaft abholen müssen. Die Legalisation dauert i.d.R. zwischen 4-8 Wochen, wobei Ihre Freundin ­ sollte die Anfrage der Botschaft nach ca. vier Wochen noch nicht auf dem zuständigen Bezirksamt eingetroffen sein ­ mit einer Abschrift des Schreibens der Botschaft selbst auf dem entsprechenden Bezirksamt vorsprechen sollte. Nach Fertigstellung der Legalisation wird der Antragsteller ohne weitere Aufforderung benachrichtigt; alternativ übernimmt die Botschaft gegen eine Gebühr von 5 Euro auch den Versand der legalisierten Dokumente nach Deutschland. Die Gebühren der Botschaft für die Legalisation betragen derzeit 25 Euro je Dokument, zzgl. einer Pauschale von 100 Baht für Telefonkosten. Alle Beträge sind in Thai Baht zu entrichten. Auf Grund der hohen Kosten und des großen Zeitaufwandes empfiehlt es sich vorher abzuklären, ob Ihr Oberlandesgericht eine Legalisation zwingend fordert. So verzichtet man in manchen Fällen auf eine Legalisation der Dokumente; auch wird nicht in allen Fällen eine Legalisation aller Unterlagen verlangt.

Heiratsvisum
Gleichzeitig mit der Einreichung der Dokumente zur Legalisation sollten Sie bei in Deutschland geplanter Heirat auch das hierfür benötigte Visum beantragen Hierbei muss Ihre Verlobte der Deutschen Botschaft in Bangkok die vollständigen, i.d.R. bereits übersetzten Dokumente vorlegen. Die Einreichung des Visumsantrages über die Konsulate in Chiang Mai und Phuket ist ebenfalls möglich, beansprucht gleichwohl ein paar zusätzliche Tage. Bitte beachten Sie, dass die Botschaft seit dem 01. März 2006 Visaanträge nur noch nach vorheriger Vereinbarung entgegennimmt. Termine erhalten Sie werktags von 08:00 bis 20:00 Uhr (thailändischer Zeit) unter der Telefonnummer 1900 222 343; aus Deutschland wählen Sie (0066) 1900 222 343.

Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ("Einladung") für die Zeit von der Einreise bis zur Heirat ist ­ da nicht (wie bei Schengenvisa) die Botschaft sondern letztlich das Ausländeramt in Deutschland über die Er- teilung des Visums entscheidet und die Prüfung Ihrer Bonität somit "vor Ort" erfolgen kann ­ zwar (insofern Sie sich in Deutschland aufhalten) nicht zwingend erforderlich, doch kann das Dokument den Prozess be- schleunigen; lassen Sie sich bei der Ausstellung hierin einen Vermerk über "ausreichenden Wohnraum und Verdienst" eintragen. Spätestens bei der Abholung des Visums wird Ihre Verlobte auch einen Nachweis über eine Krankenversicherung vorlegen müssen, die den Zeitraum von der Einreise bis zur Heirat abdeckt. Die Vorlage einer Flugreservierung ist hingegen entbehrlich ­ es genügt, der Botschaft bei Erteilung des Visums einen Termin für den Flug nach Deutschland zu nennen.

Die Einreise mit einem Touristenvisum zum Zwecke der Heirat ist unzulässig; von einer Heirat in Dänemark wird abgeraten, da dieser ein gewisser Hauch des Ungesetzlichen anhaftet und die Behörden in Deutsch- land so erfahrungsgemäß versuchen werden, Ihnen nachträglich das Leben schwer zu machen. Sollten Sie in Thailand heiraten wollen, muss Ihre Verlobte natürlich keinen Antrag auf Erteilung eines Heiratsvisums stellen; das Visum für den Nachzug nach Deutschland kann erst nach der Heirat in Thailand bean- tragt werden.

Staatsangehörigkeitsnachweis
Als Nachweis über die thailändische Staatsangehörigkeit benötigen Sie schließlich noch eine Kopie des Reisepasses Ihrer Freundin. Manche Standesämter bestehen darauf, dass Sie die Richtigkeit der Ablichtung durch die Deutsche Botschaft (oder eines der Konsulate) beglaubigen lassen. Achten Sie darauf, dass der im Reisepass Ihrer Partnerin genannte Geburtsort mit den Angaben in der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung übereinstimmt.

Anerkennung der Scheidung
In der Regel müssen Sie die Scheidung der Vorehe/n Ihrer Verlobten in Thailand bei der deutschen Landesjustizverwaltung noch anerkennen lassen, wozu Ihr Standesamt und auch die Botschaft ein Formblatt ("Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen") bereithält. Um dieses auszufüllen benötigen Sie Details zu der/den Vorehe/n Ihrer Partnerin, die sich vor allem im dazugehörigen Scheidungseintrag finden. Dem Antrag sind der Heirats- und der Scheidungseintrag sowie die Scheidungsurkunde (in Übersetzung) zusammen mit einer (ggf. beglaubigten) Kopie des Reisepasses Ihrer Freundin beizufügen.

Beitrittserklärung
Da Ihre Verlobte ohne Visum für die Heirat nicht einreisen kann und ohne Anmeldung der geplanten Heirat i.d.R. kein Visum bekommt, verlangen die Standesämter weiter die Vorlage einer "Einverständniserklärung oder Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung" (Beitrittserklärung). Um dieses Formblatt, welches Sie ebenfalls auf Ihrem Standesamt oder der Deutschen Botschaft bekommen, ausfüllen zu können, benötigen Sie ­ neben den üblichen Angaben ­ Details aus der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung, Angaben zu der Eheschließung der Eltern Ihrer Verlobten (meist "unbekannt"), sowie ggf. Angaben zu/r Vorehe/n Ihrer Partnerin und etwaigen in ihrer Vermögenssorge lebenden Kindern.

Doppelnamen werden in Thailand nicht anerkannt, so dass Frauen hinsichtlich des Ehenamens nur die Möglichkeit haben, entweder ihren Mädchennamen zu behalten oder aber den Familiennamen des Ehemannes anzunehmen ­ um später in Thailand Schwierigkeiten bei der Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe zu vermeiden, ist es daher ratsam, keine Erklärung bezüglich der Namensführung in der Ehe abzugeben, so dass jeder Ehegatte den zur Zeit der Heirat geführten Namen behält, oder aber nur einen der Familiennamen der Ehepartner (also Ihren oder den Ihrer Verlobten) als Ehenamen zu wählen.

Beide vorgenannten Formulare wird man i.d.R. also erst nach Übersetzung der entsprechenden Dokumente ausfüllen können. Auch müssen beide Formulare von der Antragstellerin (Ihrer Verlobten) unterschrieben und ­ je nach Anforderung des Standesamtes ­ von einem vereidigten Übersetzer die (mündliche) Übersetzung bescheinigt und/oder von der Botschaft bzw. einem Konsulat die Echtheit der Unterschrift beglaubigt werden.

Besonderheiten der Heirat in Thailand
Sollten Sie Ihre Ehe in Thailand schließen wollen, entfällt natürlich eine Anmeldung der Heirat bei einem deutschen Standesamt. Stattdessen müssen Sie sich um die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses bemühen, wofür Sie dieselben Unterlagen Ihrer Verlobten benötigen wie auch für die Heirat in Deutschland. Den Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses, den Sie an das für Sie zuständige bzw. zuletzt zuständige Standesamt in Deutschland richten müssen, erhalten Sie gleichfalls auf der Deutschen Botschaft, den Konsulaten, Ihrem Standesamt.

Gegen Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses, Ihres Reisepasses und des Personalausweises oder Reisepasses Ihrer Verlobten, Nennung zweier Referenzpersonen samt deren Anschrift in Deutschland sowie abschließender Beantwortung einiger Fragen zu Ihrer Person erhalten Sie nach einer Bearbeitungsdauer von 1-2 Arbeitstagen auf der Botschaft (oder ­ mit etwas Verzögerung ­ auch über die Konsulate in Chiang Mai und Phuket) eine in Thailändisch und Deutsch verfasste Konsularbescheinigung (Gebühr 50 Euro). Mit dieser Bescheinigung, Ihrem Reisepass, Ihrer Verlobten, deren Personalausweis (Reisepass genügt hier nicht), Hausregisterauszug, Namenänderungsurkunde/n, Familienstandsbescheinigung und etwaiger Urkunde über die Scheidung der (letzten) Vorehe können Sie im Anschluss daran im Bezirksamt Bang Rak (Tel. 02-236 1513, 02-236 3154) sofort heiraten. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Wenn Sie die Trauung lieber auf einem anderen Bezirksamt in Thailand vollziehen wollen, müssen Sie die Konsularbescheinigung i.d.R. zuvor noch durch das thailändische Außenministerium in der Chaeng Watthana Road (Tel. 02-575 1056-61) legalisieren lassen. Sollten seit der Scheidung der letzten Ehe oder dem Tod des Ehegatten Ihrer Verlobten weniger als 310 Tage vergangen sein, wird sie für die Heirat zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung mit negativem Schwangerschaftsbefund vorlegen müssen; zu beachten ist außerdem, dass Ihre Verlobte vor der erneuten Heirat in Thailand ihren Geburtsnamen wieder annehmen (also den Eintrag im Hausregister ändern und ihren Personalausweis neu ausstellen lassen) muss.

Da für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für die Heirat in Thailand weitgehend dieselben Bedingungen erfüllt sein müssen wie für die Zulassung zur Eheschließung in Deutschland, bietet keine der beiden Möglichkeiten einen wesentlichen Zeitvorteil. Welche Urkunden Sie für die Heirat mit einer Thailänderin schließlich genau beibringen müssen, ob Sie eine Legalisation der thailändischen Dokumente benötigen und welche zusätzlichen Anträge ggf. noch auszufüllen sind, kann Ihnen abschließend nur Ihr Standesamt beantworten.

Familiennachzugsvisum
Ist im Anschluss an eine Heirat in Thailand eine Einreise nach Deutschland geplant, stellt Ihre Ehefrau unter Vorlage der Heiratsurkunde und ihres Reisepasses bei der Deutschen Botschaft (nach Terminvereinbarung; s. Heiratsvisum) oder einem Konsulat einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den Familiennachzug. Auch dieser Antrag bedarf der Zustimmung des Ausländeramtes in Deutschland, so dass mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Monaten gerechnet werden muss. Eine frühzeitige persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ausländeramt wird empfohlen. In Ausnahmefällen kann eine "Vorabbewilligung" erteilt werden, was die Wartezeit auf 2-3 Tage verkürzt.

Für die Anmeldung der in Thailand geschlossenen Ehe in Deutschland benötigen Sie neben Ihrer Heiratsurkunde in aller Regel auch den dazugehörigen Heiratseintrag. Auf dem Bezirksamt Bang Rak in Bangkok bekommen Sie mit der Eheschließung eine beglaubigte Ausfertigung dieses Dokumentes ohne weitere Aufforderung ausgehändigt; lassen Sie Ihre Ehe an einem anderen Ort eintragen, stellen Sie bitte sicher, dass man Ihnen beide o.g. Urkunden mitgibt. Auch diese Dokumente müssen in den meisten Fällen durch die deutsche Botschaft legalisiert (und natürlich in jedem Fall übersetzt) werden.

Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe in Thailand
Haben Sie Ihre Ehe in Deutschland eintragen lassen, so muss dies im Anschluss daran noch der Heimat- behörde (Amphoe) Ihrer Frau gemeldet werden. Als Nachweis hierfür genügt es, eine Ausfertigung Ihres Heiratseintrages oder einen Auszug aus dem Familienbuch von einem in Thailand anerkannten Übersetzer in die thailändische Sprache übersetzen und dies sodann durch die Deutsche Botschaft und das thailändische Außenministerium in Bangkok beglaubigen zu lassen ­ eine zuvorige "Überbeglaubigung" (bzw. "Legalisation") der Heiratsurkunde durch eine deutsche Behörde (z.B. das Regierungspräsidium) und eine Vorsprache bei der thailändischen Botschaft in Berlin bzw. dem Generalkonsulat in Frankfurt sind nicht erforderlich. Bitte beachten Sie jedoch, dass die einfache Heiratsurkunde seit einiger Zeit nicht mehr genügt, vor allem dann nicht, wenn sich hierin kein Eintrag zum Ehenamen findet.

Gegen Vorlage des übersetzten und durch die Deutsche Botschaft und das Außenministerium in Bangkok beglaubigten Dokumentes kann Ihre Frau die Änderung ihres Familiennamens beim für sie zuständigen Bezirksamt in ihr Hausregisterbuch eintragen lassen und anschließend dort einen neuen Personalausweis (ID- Card) beantragen, gegen Vorlage dessen die thailändische Passbehörde einen neuen Reisepass ausstellt. Wichtig ist es, schon bei der Anmeldung zur Eheschließung in Deutschland zu beachten, dass Doppelnamen in Thailand nicht anerkannt werden ­ hinsichtlich des Ehenamens haben Frauen also nur die Möglichkeit, den zum Zeitpunkt der Heirat geführten Namen zu behalten oder aber den Familiennamen ihres Ehemanns anzunehmen.

Übersetzung der thailändischen Urkunden
Alle für die Heirat benötigten in thailändischer Sprache verfassten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Genügen dem Ausländeramt für die Bearbeitung des Visumsantrages oft auch einfache Übersetzungen, verlangen die deutschen Standesämter und die diesen übergeordneten Oberlandesgerichte für die Heirat bzw. die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses die Vorlage von Übersetzungen, die durch einen vor einem deutschen Gericht vereidigten und ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt wurden.


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