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Nach der Heirat mit Thais

Namensänderung und Aufenthaltsbewilligung

Nach der Heirat neuen Familiennamen in Thailand eintragen:
Nach einer Eheschliessung muss eine Thailänderin den neuen Familienstand und Familiennamen im Einwohnerregister in Thailand eintragen und ihre persönlichen Dokumente wie ID-Card und Hausregister ändern lassen. Das gilt sowohl für im Ausland als auch in Thailand geschlossene Ehen. Ein thailändischer Reisepass wird nur nach Vorlage der ID-Card und des Hausregisters verlängert bzw. erneuert. Enthalten diese Dokumente noch die alten Fakten, wird der Pass nicht verlängert. Zur Änderung der persönlichen Dokumente bei der zuständigen Einwohnerbehörde (Amphoe) in Thailand sind folgende Unterlagen erforderlich: Der von der thailändischen Botschaft nach der Eheschliessung im Ausland aktualisierte thailändische Reisepass mit dem neuen Familiennamen. Die in Thai übersetzte und von der Thailändischen Botschaft beglaubigte Heiratsurkunde. Die vom Büro für Staatsbürgerschaft und Legalisation (Changwatana Road in Bangkok) noch einmal beglaubigte ausländische Original-Heiratsurkunde.

Thailänder, die nach der Heirat noch nicht den Familiennamen im thail. Melderegister geändert haben, sollten diesen Behördenweg nicht vergessen, denn wenn sie den neuen Thai E-Pass beantragen, muss diese Änderung bereits erfolgt sein, denn im neuem E-Pass gibt es keine Seite für Ergänzungen bzw. Änderungen.
Generell sieht die neue Namensänderungsverordung des thailändischen Innenministeriums vor, dass der ausländische Ehegatte persönlich vor einer thailändischen Behörde seine Einwilligung zur Führung seines Familiennamens mit Unterschrift geben muss. Das heisst also, dass der Mann bei einer Heirat in Thailand diese Unterschrift direkt am dortigen Standeamt (Amphoe) leisten muss, bei einer Heirat in Europa nach der Eheschliessung beim Umschreiben des Reisepasses auf der thailändischen Botschaft.

Österreich: Nach einer Eheschliessung muss eine Thailänderin den neuen Familiennamen von der Thailändischen Botschaft in Wien in ihren Reisepass eintragen lassen. Nur mit diesem geänderten Reisepass kann sie beim fremdenpolizeilichen Büro (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat Wien) eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Für diese Niederlassungsbewilligung ist im Antragsformular als Grund "Familiengemeinschaft mit einem Österreicher" anzugeben. Erforderliche Dokumente hierfür: Heiratsurkunde, Reisepass, Meldezettel mit dem neuen Familiennamen, Krankenversicherung (ev. "Mitversicherung" mit dem Ehegatten), sowie oft auch ein thailändisches Leumundszeugnis und ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt (Gehaltsbestätigungen des Ehegatten). Die erste Niederlassungsbewilligung wird zunächst nur für ein Jahr erteilt und muss dann nach Ablauf dieses Jahres um ein weiteres Jahr verlänget werden. Erst nach zwei Jahren wird eine unbefristete (bzw. 10-jährige) Niederlassungsbewilligung erteilt. Weitere Informationen und Links zum neuen "Fremdengesetz" (NAG 2005 - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) finden Sie hier.


Nach Heirat in Dänemark kann Aufenthalt (in Deutschland) verweigert werden Aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer bei einer deutsch-thailändischen Eheschliessung in der Bundesrepublik ziehen viele Deutsche eine Heirat in Dänemark vor. Die in Dänemark erfolgten Eheschliessungen sind in Deutschland zwar uneingeschränkt anerkannt, jedoch ergeben sich aufenthaltsrechtliche Probleme für Thais.
Hat die/der Thai zuvor eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die BRD besessen, so kann sie/er nach einer Heirat in Dänemark problemlos die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschliessung beantragen.
War allerdings die/der Thai lediglich im Besitz eines Schengen-Visums, so kann die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen höchst problematisch sein. Denn das deutsche Ausländerrecht bestimmt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden kann, wenn der Ausländer mit dem "falschen" Visum eingereist ist. Dies ist bei einem Touristenvisum regelmässig der Fall, da dieses nicht zum Zwecke einer Eheschliessung erteilt worden ist.
Während in der Vergangenheit in vielen Bundesländern und insbesondere in Berlin auch nach einer Heirat in Dänemark Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind, ist diese Praxis in Anlehnung der gesetzlichen Vorschriften erheblich restriktiver geworden. Nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz kann zwar ein Ausländer, der mit dem "falschen" Visum eingereist ist, nach einer Heirat - ohne vorige Ausreise - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.
Allerdings heisst es in der entsprechenden Vorschrift, dass dies nur bei einer "Eheschliessung im Bundesgebiet" gelten soll. Heiratet also ein Ausländer, der im Besitz eines Schengen-Visums ist, in Dänemark und beantragt dieser nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kann die Ausländerbehörde die Ausreise des Ausländers verlangen.
Diese Auslegung der geltenden Durchführungsvorschriften zum Ausländergesetz wurde durch eine neuere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 27. 8. 2003 bestätigt.
Manchmal werden aber beim Vorliegen entsprechender Härtegründe Ausnahmen von der eben dargestellten Rechtslage gemacht.




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