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Nach der Heirat mit Thais
Namensänderung und Aufenthaltsbewilligung
Nach der Heirat neuen Familiennamen in Thailand eintragen:
Nach einer
Eheschliessung muss eine Thailänderin den neuen Familienstand und Familiennamen
im Einwohnerregister in Thailand eintragen und ihre persönlichen Dokumente wie ID-Card und
Hausregister ändern lassen.
Das gilt sowohl für im Ausland als auch in Thailand
geschlossene Ehen. Ein thailändischer Reisepass wird nur nach Vorlage der ID-Card und des Hausregisters verlängert
bzw. erneuert. Enthalten diese Dokumente noch die alten Fakten, wird der Pass nicht verlängert.
Zur Änderung der persönlichen Dokumente bei der
zuständigen Einwohnerbehörde (Amphoe) in Thailand sind folgende Unterlagen erforderlich: Der von der
thailändischen Botschaft nach der Eheschliessung im Ausland aktualisierte thailändische Reisepass mit dem neuen
Familiennamen. Die in Thai übersetzte und von der Thailändischen Botschaft beglaubigte Heiratsurkunde.
Die vom Büro für Staatsbürgerschaft und Legalisation (Changwatana Road in Bangkok) noch einmal beglaubigte
ausländische Original-Heiratsurkunde.
Thailänder, die nach der Heirat noch nicht den Familiennamen im thail. Melderegister geändert haben, sollten
diesen Behördenweg nicht vergessen, denn wenn sie den neuen Thai E-Pass beantragen, muss diese Änderung bereits
erfolgt sein, denn im neuem E-Pass gibt es keine Seite für Ergänzungen bzw. Änderungen.
Generell sieht die neue Namensänderungsverordung des thailändischen Innenministeriums vor, dass der
ausländische Ehegatte persönlich vor einer thailändischen Behörde seine Einwilligung zur Führung
seines Familiennamens mit Unterschrift geben muss. Das heisst also, dass der Mann bei einer Heirat in Thailand diese
Unterschrift direkt am dortigen Standeamt (Amphoe) leisten muss, bei einer Heirat in Europa nach der Eheschliessung beim
Umschreiben des Reisepasses auf der thailändischen Botschaft.
Österreich:
Nach einer
Eheschliessung muss eine Thailänderin den neuen Familiennamen von der Thailändischen
Botschaft in Wien in ihren Reisepass eintragen lassen. Nur mit diesem geänderten Reisepass kann sie beim fremdenpolizeilichen
Büro (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat Wien) eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Für diese Niederlassungsbewilligung ist im Antragsformular
als Grund "Familiengemeinschaft mit einem Österreicher" anzugeben. Erforderliche Dokumente hierfür: Heiratsurkunde, Reisepass,
Meldezettel mit dem neuen Familiennamen, Krankenversicherung (ev. "Mitversicherung" mit dem Ehegatten), sowie oft auch ein thailändisches
Leumundszeugnis und ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt (Gehaltsbestätigungen des Ehegatten). Die erste
Niederlassungsbewilligung wird zunächst nur für ein Jahr erteilt und muss dann nach Ablauf dieses Jahres um ein weiteres Jahr
verlänget werden. Erst nach zwei Jahren wird eine unbefristete (bzw. 10-jährige) Niederlassungsbewilligung erteilt.
Weitere Informationen und Links zum neuen "Fremdengesetz" (NAG 2005 - Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz) finden Sie hier.
Nach Heirat in Dänemark kann Aufenthalt (in Deutschland) verweigert werden
Aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer bei einer
deutsch-thailändischen Eheschliessung in der Bundesrepublik ziehen viele Deutsche eine Heirat in Dänemark vor.
Die in Dänemark erfolgten Eheschliessungen sind in Deutschland zwar uneingeschränkt anerkannt, jedoch
ergeben sich aufenthaltsrechtliche Probleme für Thais.
Hat die/der Thai zuvor eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für die BRD besessen, so kann sie/er nach einer
Heirat in Dänemark problemlos die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschliessung beantragen.
War allerdings die/der Thai lediglich im Besitz eines Schengen-Visums, so kann die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
aufgrund der Verheiratung mit einem deutschen Staatsangehörigen höchst problematisch sein. Denn das deutsche
Ausländerrecht bestimmt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs
versagt werden kann, wenn der Ausländer mit dem "falschen" Visum eingereist ist. Dies ist bei einem Touristenvisum
regelmässig der Fall, da dieses nicht zum Zwecke einer Eheschliessung erteilt worden ist.
Während in der Vergangenheit in vielen Bundesländern und insbesondere in Berlin auch nach einer Heirat in
Dänemark Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind, ist diese Praxis in Anlehnung der gesetzlichen Vorschriften
erheblich restriktiver geworden. Nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz kann zwar ein Ausländer,
der mit dem "falschen" Visum eingereist ist, nach einer Heirat - ohne vorige Ausreise - die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis beanspruchen.
Allerdings heisst es in der entsprechenden Vorschrift, dass dies nur bei einer "Eheschliessung im Bundesgebiet" gelten soll.
Heiratet also ein Ausländer, der im Besitz eines Schengen-Visums ist, in Dänemark und beantragt dieser nach der
Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kann die
Ausländerbehörde die Ausreise des Ausländers verlangen.
Diese Auslegung der geltenden Durchführungsvorschriften zum Ausländergesetz wurde durch eine neuere Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 27. 8. 2003 bestätigt.
Manchmal werden aber beim Vorliegen entsprechender Härtegründe Ausnahmen von der eben dargestellten Rechtslage
gemacht.
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