heirat in thailand


Heirat mit Thailänderin in Thailand

Eine Heirat in Thailand erfolgt vor dem Standesbeamten des Bezirksamtes (Amphur). Die Ehe kann bei jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden. Voraussetzungen, die ein thailändischer Staatangehöriger nach seinem Heimatrecht für die Eheschliessung erfüllen muss, sind (auszugsweise):

  • Mindestalter des/der thailändischen Verlobten von 20 Jahren
  • Volle Geschäftsfähigkeit
  • Kein verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander
  • Ledigkeit bzw. rechtskräftige Auflösung der früheren Ehe
  • Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobte/den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe
  • Ehefähigkeitszeugnis und Konsularbescheinigung

Der/die deutsche/österreichische Verlobte benötigt für die Eheschliessung in Thailand ein deutsches bzw. österreichisches Ehefähigkeitszeugnis. Dieses wird von den deutschen/österreichischen Standesbeamten in der Gemeinde, in der der Antragsteller gemeldet ist bzw. zuletzt gemeldet war, ausgestellt.

Bei Vorlage dieses gültigen Ehefähigkeitszeugnisses (nicht älter als 6 Monate) stellt die Botschaft eine Konsularbescheinigung in deutscher und thailändischer Sprache aus. Diese ist dem thailändischen Standesbeamten bei der Eheschliessung vorzulegen. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung liegt in der Regel bei 2-3 Arbeitstagen. Die Botschaft ist verpflichtet, vor Aushändigung der Konsularbescheinigung, die Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses im Original zu verlangen.

Ferner sind bei der Beantragung der Konsularbescheinigung die Pässe der Verlobten vorzulegen, vom deutschen Verlobten ausserdem eine Melde- bzw. Abmeldebescheinigung. Darüber hinaus muß der deutsche Verlobte folgende Angaben machen:

  • Personalien, Passdaten
  • Angabe von Beruf, Arbeitgeber und monatlichem Nettoverdienst
  • Angabe von 2 Referenzpersonen mit Anschrift in Deutschland
  • Angabe, ob der deutsche Verlobte dritten Personen zum Unterhalt verpflichtet ist und, wenn ja, wem und in welcher Höhe.

Bei Abholung der Konsularbescheinigung ist die persönliche Vorsprache des/der deutschen Verlobten zur Beglaubigung seiner Unterschrift erforderlich.

Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses
Der deutsche Verlobte hat seinem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bestimmte Unterlagen beizufügen, anhand derer der deutsche Standesbeamte überprüft, ob beide Verlobten die gesetzlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschliessung erfüllen. Es wird empfohlen, sich zusätzlich bei dem zuständigen deutschen Standesbeamten zu vergewissern, ob dieser ggf. die Vorlage weiterer Papiere (Originale bzw. beglaubigter Kopien) verlangt.

Urkunden des deutschen Verlobten:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebescheinigung bzw. Abmeldung aus Deutschland
  • Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
  • Scheidungsurteil der früheren Ehe mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Urkunden der thailändischen Verlobten:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde
  • Auszug aus dem Hausregister
  • Ledigkeitsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)

Die thailändischen Urkunden sind bei dem Bezirksamt erhältlich, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Eine Beschaffung über die Botschaft ist nicht möglich.

Die thailändischen Urkunden müssen zunächst in die deutsche Sprache übersetzt und (üblicherweise) über die Deutsche Botschaft "legalisiert" werden, bevor sie dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden können.

Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Eine Aufstellung der für die thailändische Sprache zugelassenen Übersetzer ist auf Anfrage bei der Botschaft erhältlich.

Sind bereits Übersetzungen vorhanden, die von einem nicht vereidigten Übersetzungsbüro in Thailand angefertigt wurden, sollten diese zusätzlich einem vereidigten Übersetzer zur Bestätigung vorgelegt werden. Eine Beglaubigung von Übersetzungen durch die Botschaft ist nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Legalisation der thailändischen Urkunden mit einer Bearbeitungsdauer von 6 bis 8 Wochen gerechnet werden muss, da die thailändischen Behörden zu beteiligen sind. Die Botschaft hat daher nur bedingt Einfluß auf die Bearbeitungsdauer. Ob die Vorlage von legalisierten Unterlagen erforderlich ist, muss beim Standesamt erfragt werden.

Hinweis:
Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung. Dasselbe gilt, sofern der/die deutsche Verlobte ein ausländisches Scheidungsurteil vorlegt. Antragsformulare für die Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. Dem Antrag müssen u.a. das Scheidungsurteil, die Scheidungsurkunde, ein Auszug aus dem Scheidungsregister sowie aus dem Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sind zuvor von der deutschen Botschaft zu legalisieren; Bearbeitungsdauer ca. 6-8 Wochen. Erst wenn die zuständige Landesjustizverwaltung die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugnis erteilen.




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