Heirat mit einer Thailänderin in ÖsterreichWenn Sie es geschafft haben, daß Ihre Verlobte aus Thailand bereits in Österreich ist, dann haben Sie die erste Hürde für ihre geplante, gemeinsame Zukunft bereits gemeistert. Die mittlerweile sehr erschwerte Erlangung eines Einreisevisums auf der österreichischen Botschaft in Bangkok führt nämlich mittlerweile dazu, dass viele Ehen von Österreichern mit ThailänderInnen gar nicht mehr geschlossen werden können. Aber Sie haben diese erste massive Einmischung des Staates in Ihr Privatleben offenbar bereits überstanden, also auf zur nächsten Runde im Kampf mit dem Behördendschungel:
Um eine Eheschliessung auf einem österreichischen Standesamt anzumelden (d.h. einen Termin für eine Heirat festzulegen), müssen beide Verlobte gemeinsam mit ihren Dokumenten auf diesem Amt erscheinen. Wenn einer der beiden Verlobten jedoch noch nicht in Österreich, sondern noch in Thailand ist, dann muss der österreichische Verlobte die oben aufgezählten Dokumente der Thailänderin sowie das Formular "Erklärung zur Ermittlung der Ehefähigkeit" (ausgefüllt von der Thai-Verlobten) auf das Standesamt mitbringen. In diesem Formular muss man einen Verhinderungsgrund angeben (z.B. noch kein Einreisevisum für Österreich erhalten). Bei dieser Reservierung eines Heiratstermins muss der österreichische Verlobte eine amtliche Bestätigung über diese Termin-Anmeldung verlangen, denn diese Bestätigung muss er dann zu seiner Verlobten nach Thailand schicken. Sie benötigen dieses Dokument nämlich auf der österreichischen Botschaft in Bangkok bei der Beantragung eines Visums (Heiratsvisum, Visum D). Es ist zwar theoretisch auch möglich mit einem Touristenvisum (Schengenvisum C) einzureisen, dann würde man diese Bestätigung auf der Botschaft nicht brauchen; wir raten davon aber ab, weil es später sicher zu Problemen kommen wird ("Angabe eines falschen Reisezwecks"). Bei der Eheschliessung am Standesamt wird (bei nicht ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache) meist die Anwesenheit eines Dolmetschers (aber nicht immer die eines gerichtlich beeideten Dolmetschers) verlangt. Nach der Eheschliessung muss der Thai-Ehepartner eine Niederlassungsbewilligung beantragen, da das Einreisevisum ja nur einige Monate gültig ist. Diese Niederlassungsbewilligung ist dann gleichzeitig eine Arbeitsbewilligung, also die Voraussetzung für die Aufnahme einer legalen Beschäftigung in Österreich. In den letzten Jahren ist es zu einer Verschärfung der Einreise- und Aufenthaltsgesetze in Österreich gekommen. Das hat im Zusammenhang mit binationalen Eheschliessungen vor allem zwei Auswirkungen: Erstens wird ein Einreisevisum und auch eine Niederlassungsbewilligung nur mehr erteilt, wenn das monatliche Einkommen des österreichischen Ehemanns mindestens 1.120 Euro beträgt (ca. 55.000 Bath), zweitens gibt es nun für den ausländischen (Thai) Ehepartner eine gesetzliche Verpflichtung zum Besuch von Deutschkursen (Integrationskursen). Nach spätestens 5 Jahren Aufenthalt in österreich muss man eine Prüfung über die in diesen Kursen erworbenen Deutschkenntnisse ablegen. Diese Verpflichtung zu Deutschkursen ist durchaus sinnvoll. Beschämend ist dagegen die neue Regelung zum Mindesteinkommen des österreichischen Ehepartners, weil es in der Praxis bedeutet, dass nur Personen mit einem regelmässigen und guten Einkommen ThailänderInnen heiraten können. Studenten oder anderen Personen mit einem (auch nur kurzfristig niedrigerem) Einkommen wird das Menschenrecht der freien Wahl des Ehepartners versagt. Es ist eine bedauernswerte Entwicklung, dass Freiheit und Menschenrechte an den finanziellen Status der Menschen gebunden werden. Fairerweise muss man aber dazusagen, dass die Gesetze in Thailand (leider) ganz ähnlich sind: Nur wenn ein Ausländer ("Farang") über genug Geld verfügt, erhält er eine langfristige Aufenthaltsbewilligung in Thailand. Das gilt auch für österreichische oder deutsche Ehepartner von Thais die bei ihren Familien in Thailand leben wollen. Eine Gesetzesänderung sieht ab 1.1. 2006 vor, dass die Standesämter bereits bei der Anmeldung automatisch die Daten der Verlobten an die Fremdenpolizei weiterleiten. Die erklärte Absicht dahinter ist, "Scheinehen" bereits vor deren Entstehung erkennen und abwehren zu können. Diese Neuerung ist problematisch hinsichtlich Datenschutz und Privatsphäre, es ist jedenfalls eine weitere Erschwernis und Hürde für all jene, die eine binationale Ehegemeinschaft eingehen wollen. Weitere Informationen und Links zum neuen "Fremdengesetz" (NAG 2005 - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) finden Sie hier - Wer mit einer ThailänderIn verheiratet ist, oder eine solche Ehe plant, sollte (um bösen Überraschungen vorzubeugen!) sich unbedingt mit dem neuen Fremdengesetz beschäftigen. Der Gesetzgeber versucht die Eheschließung zwischen ÖsterreicherInnen und sogenannten "Drittstaatangehörigen" (also "Nicht-EU-Bürgern" wie eben z.B. ThailänderInnen) zu erschweren oder "wenn möglich" ganz zu verhindern. Es wird dabei letztlich unterstellt, dass die Ehe nur zur Erlangung eine Aufenthaltstitels geschlossen wird. Manche Fremdenbehörden schnüffeln dabei bis unter die Bettdecken. Der Wille des Gesetzgebers macht deutlich, dass Angehörige von ÖsterreicherInnen gegenüber Angehörigen von EWR BürgerInnen jetzt benachteiligt werden (weil es naturgemäss bei uns weit mehr Drittstaatsangehörige von Österreichern als von anderen Europäern gibt - "da kann man am besten Zuwanderung reduzieren"). In der neuen Regelung unterliegen sie beim Erstantrag für den Aufenthaltstitel strengeren Kriterien bezüglich Einkommen, Mietvertrag usw. Sie erhalten (wenn sie genug Familieneinkommen haben!) zuerst einen Aufenthaltstitel für ein Jahr, dann für zweimal je zwei Jahre und erst nach frühestens 5 Jahren eine Karte "Daueraufenthalt". Weiters müssen die Angetrauten den "Integrationsvertrag" (verpflichtende Deutschkurse,..) eingehen. Bisher konnten Angehörige von ÖsterreicherInnen nach der Heirat sofort jede legale Beschäftigung annehmen, dies betrifft ab 2006 nur noch Angehörige von EWR Staatsangehörigen, die sich in österreich niedergelassen haben. Familienabgehörige von ÖsterreicherInnen sind erst zum Arbeitsmarkt zugelassen, wenn sie einen "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" bekommen haben. Das bedeutet auch nach der Heirat noch eine Wartezeit von bis zu einigen Monaten.
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Hotel Bangkok
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